Jugendstrafrecht Anwalt in Bad Aibling

Ihr erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht im Raum Bad Aibling, Kolbermoor, Rosenheim, Miesbach und Ebersberg

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt und stellt ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für jugendliche und heranwachsende Täter dar. Das Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren und je nach Persönlichkeit auf Heranwachsende zwischen 18 und unter 21 Jahren anwendbar. Im Vordergrund steht immer der Erziehungsgedanke, welcher im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht verschiedenste Reaktionsmöglichkeiten für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gibt. Aufgrund dieser Unterschiede sollte unbedingt ein im Jugendstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt beauftragt werden. Kontaktieren Sie mich hier.

Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

Das Jugendstrafrecht ist auf Heranwachsende nur anwendbar, wenn der Beschuldigte aufgrund seiner persönlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich bei der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt. Ein im im Jugendstrafrecht erfahrener Anwalt wird hier alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Anwendung des Jugendstrafrechts zu erreichen. Kontaktieren Sie mich hier.

Die Straftatbestände für die Jugendlichen sind diejenigen, die auch für die Erwachsenen gelten. Diese sind hauptsächlich im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Das Jugendstrafrecht enthält im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht jedoch zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten. Zunächst kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung nach § 45 JGG absehen, wenn erzieherische Maßnahmen durchgeführt oder eingeleitet sind und der Staatsanwalt weder eine Beteiligung des Richters noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Beispiele für solche Maßnahmen sind die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die freiwillige Ableistung von Sozialarbeit oder die Teilnahme an bestimmten Kursen, wie z.B. einem Anti-Agressionskurs oder einem sog. Frühinterventionskurs für erstauffällige Drogen- und Alkoholkonsumenten (FreD-Kurs). Diese erzieherischen Maßnahmen sind zum Teil zeitaufwendig, daher ist es sinnvoll, möglichst frühzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Dies kann eine Anklageerhebung und weitere negative Folgen verhindern.

Weitere Möglichkeiten der Ahndung im Jugendstrafrecht

Das Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Richter nach § 47 JGG eingestellt werden. Falls eine Einstellung jedoch nicht möglich ist, gibt es verschiedene weitere Möglichkeiten im Jugendstrafverfahren erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken. Oft werden durch das Gericht verschiedene Weisungen ausgesprochen. Beispiele hierfür sind:

  • ein Ausbildungs- oder eine Arbeitsstelle anzunehmen,
  • Arbeitsleistungen („Sozialstunden“) zu erbringen,
  • sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen,
  • an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen („Anti-Aggressionstraining“),
  • sich zu bemühen, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen und einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),

Ein Verteidiger, der im Jugendstrafrecht erfahren ist, kann Ihnen insbesondere dabei helfen, eine angemessene Rechtsfolge zu erreichen.

 

Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

Auch der jugendlich Beschuldigte kann verhaftet werden und in Untersuchungshaft genommen werden. Dies darf aber nur geschehen, wenn das Ziel der Untersuchungshaft nicht durch andere geeignete Maßnahmen erreicht werden kann. Die Untersuchungshaft wirkt für Jugendliche meist besonders empfindlich. Daher ist es äußerst ratsam sofort einen Strafverteidiger zu beauftragen, der versuchen wird, die Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen.

Rechte des Erziehungsberechtigten

Das JGG gewährt den Erziehungsberechtigten eigene Rechte.

Zu nennen sind das Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen des Jugendlichen. Der Erziehungsberechtigte darf Fragen und Anträge zu stellen. Am Ende der Hauptverhandlung hat der Erziehungsberechtigte neben dem Jugendlichen das letzte Wort. Schließlich kann der Erziehungsberechtigte auch Rechtsmittel, wie z.B die Berufung oder Revision einlegen. Gerne informiere ich Sie hierzu im Detail.