Betäubungsmittel und Drogen
Als Betäubungsmittel (BtM) nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gelten alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes genannt sind. Als häufigste Betäubungsmittel („Drogen“) sind hier zu nennen:
- Crystal und Speed (Amphetamin)
- Cannabis (Marihuana, Haschisch),
- Ecstasy als Methylendioxymethamfetamin (MDMA)
- LSD
- Kokain
- Methadon als Substitutionsmittel
- Morphin ( Morphium, Opium, Heroin und Codein)
- Legal Highs („Badesalze“)
- synthetische Cannabinoide („Spice“)
Nach dem BtMG wird der erlaubnislose Besitz von Betäubungsmittel bestraft. Ebenso wird wie jede Form des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bestraft. Die Strafvorschriften, welche den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmittel regeln, befinden sich in den §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Der Grundtatbestand ist der § 29 BtMG. Danach wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln
Das BtMG sieht eine Strafmilderung oder auch die Möglichkeit des Absehens von einer Bestrafung vor, wenn die Betäubungsmittel nur für den Eigenverbrauch bestimmt sind und es sich um eine sog. „geringe Menge“ handelt. Bei der Bestimmung der sog. „nicht geringen Menge“ kommt es nicht nur auf das Netto-Gewicht des Rauschgifts sondern auch auf die Höhe des Wirkstoffgehaltes an. Hierfür wird die Reinheit und die Qualität des Betäubungsmittels durch ein Wirkstoffgutachten festgestellt. Bei kleineren Mengen gelten Durchschnittswerte. Hinsichtlich der Höhe der „geringen Menge“ gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern und Regionen in Deutschland. Ein erfahrener Strafverteidiger kann Ihnen hierzu und zu den rechtlichen Folgen eine genaue Auskunft erteilen. Kontaktieren Sie mich hier.
Eigenkonsum von Betäubungsmitteln
Der Eigenkonsum von Betäubungsmittel ist in Deutschland straflos. Zu unterscheiden ist dieser jedoch vom Besitz von Betäubungsmitteln. Ein Besitz liegt in fast allen Fällen vor. Der Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum wird unter bestimmten Voraussetzungen von den Staatsanwaltschaften eingestellt. Dennoch ist es auch in diesen Fällen sinnvoll frühzeitig einen Strafverteidiger zu beauftragen, da die Voraussetzungen für die Einstellung teils sehr unterschiedlich sind. Der Besitz von Rauschgiftutensilien ist ebenfalls straflos, kann jedoch ein Indiz oder Beweis für einen bestimmten Konsum oder ein Handeltreiben mit Betäubungsmittteln sein.
Verteidigungsstrategie
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sollte gerade in einem Betäubungsmittelverfahren schon sehr frühzeitig erfolgen. Sie sollten ohne die Beratung von einem Anwalt keine Aussage vor der Polizei machen. Gleiches gilt für Aussagen gegenüber dem Zoll, der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter. Das Aussageverweigerungsrecht ist ein elementares Recht, welches jedem Beschuldigten bzw. Angeklagten zusteht. Auf dieses Recht sollten Sie zunächst auf gar keinen Fall verzichten. Nach dem Gesetz dürfen Ihnen dadurch auch keine Nachteile entstehen.
Bei der ersten Vernehmung durch die Polizei wird dem Beschuldigten oder dem Verhafteten die Vorschrift des § 31 BtMG oftmals erklärt. Hiernach kann das Gericht die Strafe mildern. In Fällen in denen der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren erhalten hat, kann das Gericht von der Strafe absehen. Voraussetzung ist, dass der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.
Sollten Sie hier bereits zu einer entsprechenden Aussage bereit sein, sollten Sie sich vorher von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten lassen. Als Beschuldigter können Sie nicht wissen, welche Beweise die Polizei gegen Sie vorliegen hat. Dies wird Ihnen natürlich auch bewusst nicht gesagt. Daher ist die vorherige Kenntnis der Akten und die Besprechung des Akteninhalts mit einem Rechtsanwalt von großem Vorteil. Eine solche „Aufklärungshilfe“ kann auch noch nach erfolgter Akteneinsicht des Verteidigers im Ermittlungsverfahren erfolgen. Umgekehrt kann aber eine bereits gemachte Aussage nur sehr schwer wieder geändert oder zurück genommen werden. Daher ist eine sehr frühzeitige Aussage nicht zu empfehlen. Kontaktieren Sie mich schnell und einfach hier.
Darknet
Der versteckte Handel mit Betäubungsmittel und Drogen aller Art im Internet wird immer beliebter. Händler und Kunden bedienen sich dabei des sog. Darknets, einem versteckten Teil des Internets. Im Darknet sind die Daten der Nutzer im Wesentlichen verschlüsselt. Der Zugang zum Darknet setzt besondere technische Kenntnisse voraus. Die Händler und Kunden fühlen sich (teils berechtigt) im Darknet sicherer. Der Grund dafür ist, dass dort kaum zurückverfolgbare Spuren hinterlassen werden, aufgrund derer die Nutzer identifiziert werden können.
Betäubungsmittel und Drogen im Darknet
Die Ermittlungsbehörden haben jedoch heutzutage verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten, um auch Nutzer des Darknets aufzuspüren. Hinzu kommt, dass zwar der Handel zwischen den Nutzern versteckt durch die Verschlüsselung abläuft, aber der Ankauf des Betäubungsmittel durch die Händler und letztlich die Übergabe der Drogen an die Käufer in der „realen Welt“ erfolgt. So werden beispielsweise verdächtige Postsendungen aufgefunden und zurückverfolgt. Oder es werden Händler bei einer Beschaffungsfahrt von der Polizei mit großen Mengen an Drogen aufgegriffen. Bei der folgenden Wohnungsdurchsuchung findet die Polizei sehr häufig Informationen über die Käufer. Oft haben die Händler dann eine (unverschlüsselte) Kundendatei zuhause. In manchen Fällen führen die Händler sogar handschrifltiche Listen ihrer Kunden. Diese Listen enthalten Namen, Adressen, Art der Droge, Menge und Bestellstatus. Anhand dieser Daten können die Käufer in hoher Anzahl ermittelt werden. Die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften leiten dann hunderte Strafverfahren gegen die Käufer im eingeleitet werden. Sollte bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben oder sollten Sie ein Schreiben wegen eine Vernehmung von der Polizei erhalten haben, kontaktieren Sie mich am Besten sofort.
Silk Road, Dream Market, Wall Street Market (Drogen im Internet)
Die Plattform Silk Road wurde bereits im Jahre 2014 geschlossen. Dream Market soll 2019 geschlossen werden und der Wall Street Market wurde im Mai 2019 geschlossen. Diese Märkte werden oftmals mittels internationaler Zusammenarbeit der Polizei geschlossen. Im Fall des Wall Street Markets arbeite das Bundeskriminalamt mit ausländischen Polizeibehörden (Interpol) und der amerikansiche Drogenbekämpfungsbehörde (DEA) beschlagnahmt und geschlossen. Sollten Sie als Händler oder als Kunde im Darknet auf einer Plattform, wie Silk Road, Dream Market oder Wall Street Market tätig (gewesen) sein und befürchten, dass gegen Sie ermittelt wird oder sogar schon eine Vorladung oder eine Anklage vorliegen haben, kontaktieren Sie mich sofort hier. Ich kann Ihnen aufgrund meiner langjährigen, beruflichen Erfahrung im Darknet-Bereich sofort eine hilfreiche rechtliche Beratung geben, z.B. wie Sie sich verhalten sollten. Oft kann in den Darknet-Fällen durch einen Anwalt sehr erfolgreich verteidigt werden. Im Ergebnis bleiben Sie dann aufgrund einer Einstellung oder eines Freispruchs straffrei. Wichtig ist jedoch, dass Sie möglichst frühzeitig einen Verteidiger beauftragen. Am Besten einen Anwalt, der auf dem speziellen Gebiet des Darknets sehr erfahren ist. Kontaktieren Sie mich einfach hier für eine fachkundige Beratung und Vertretung in einem Darknet-Fall.
Rechtsanwalt David Schietinger im Interview mit Spiegel Online zum Themal Darknet:
Therapie statt Strafe in Verfahren wegen Betäubungsmitteln
Eine Besonderheit im Betäubungsmittelrecht ist das Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG. Nach § 35 BtMG besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Strafvollstreckung durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken. In diesen Fällen sollten Sie sich immmer von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten und vertreten lassen. Kontaktieren Sie mich hier.
CanG Cannabisgesetz
Ab dem 01.04.2024 gilt das neue Cannabisgesetz (CanG). Es ist nun für Erwachsene unter bestimmten Bedingungen erlaubt, Cannabispflanzen anzubauen, Cannabis zu besitzen und zu konsumieren. Erwachsene dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis zuhause und bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum zu besitzen. Auch Hanfsamen dürfen importiert werden.
Amnestieregel
Nach § 40 CanG werden frühere Veruteilungen unterhlab der nun erlaubten Grenzen aus dem Bundeszentralregister gelöscht. Erforderlich ist ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft. Kontaktieren Sie mich hier, für alle Fragen zum Cannbisgesetz, Löschung, Ordnungswidrigkeiten usw.