Skip to content
Jugendstrafrecht Anwalt in Bad Aibling

Ihr erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht im Raum Bad Aibling, Kolbermoor, Rosenheim, Miesbach und Ebersberg

 


Jugendstrafrecht – Rechtsanwalt David Schietinger

Verteidigung mit Augenmaß und Konsequenz – für Jugendliche und Heranwachsende


Wenn Jugendliche mit dem Gesetz in Konflikt geraten – ist rechtliche Unterstützung entscheidend

Viele Jugendliche machen Fehler. Das ist völlig normal. Manche davon ziehen strafrechtliche Konsequenzen nach sich. In solchen Fällen brauchen sie mehr als nur einen Anwalt – sie brauchen einen Verteidiger, der versteht, begleitet und schützt.

Als Rechtsanwalt David Schietinger mit Schwerpunkt im Jugendstrafrecht stehe ich Jugendlichen, Heranwachsenden und deren Eltern in dieser schwierigen Situation mit Erfahrung, Empathie und juristischem Durchsetzungsvermögen zur Seite.


Strafverteidigung im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich bewusst vom Erwachsenenstrafrecht: Es zielt weniger auf Strafe, sondern auf Erziehung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Genau darin liegt auch die besondere Verantwortung des Verteidigers – nicht nur juristisch zu kämpfen, sondern auch menschlich zu begleiten.

Ich vertrete Mandanten in allen Phasen des Verfahrens:

Meine Leistungen im Überblick

  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Jugendstaatsanwaltschaft
  • Begleitung bei Vernehmungen (Polizei & Jugendgerichtshilfe)
  • Verteidigung im Hauptverfahren vor dem Jugendrichter oder dem Jugendgericht
  • Beratung zu jugendstrafrechtlichen Sanktionen wie Arbeitsauflagen, Sozialstunden oder Arrest
  • Unterstützung bei Konflikten mit Schule, Ausbildungsstätte oder Behörden
  • Vertretung auch in besonders sensiblen Fällen (z. B. Körperverletzung, Drogendelikte, Diebstahl, Sexualdelikte)

Was tun bei einer Vorladung oder Hausdurchsuchung?

Viele Eltern und Jugendliche sind im ersten Moment überfordert. Wichtig ist: Schweigen schützt. Reden kann schaden.

  • Sagen Sie nichts ohne anwaltlichen Beistand. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
  • Kontaktieren Sie mich sofort – ich reagiere schnell und diskret.

Rechtsbeistand mit Fingerspitzengefühl und Klarheit

Ich nehme mir Zeit – für die Betroffenen und ihre Familien. Dabei achte ich auf klare Kommunikation, verständliche Erklärungen und eine Verteidigungsstrategie, die sowohl juristisch effektiv als auch menschlich tragfähig ist.

Denn: Nicht jede Anklage gehört vor Gericht. Und nicht jeder Fehler muss das Leben eines Jugendlichen dauerhaft prägen.


Jugendliche brauchen Perspektiven – keine Stigmatisierung

Gerade in der Jugend ist das Ziel einer Strafverteidigung nicht nur Freispruch oder milde Sanktion, sondern auch: Zukunft ermöglichen. Ich arbeite eng mit allen Beteiligten zusammen – Jugendgerichtshilfe, Sozialpädagogen, Eltern und natürlich dem Mandanten selbst – um eine Lösung zu finden, die pädagogisch sinnvoll und juristisch fundiert ist.


Jetzt Hilfe im Jugendstrafrecht sichern

📞 Telefonische Soforthilfe: 08061 90960
📧 E-Mail: ds@aiblingeranwaelte.de
📍 Kanzlei-Adresse: Münchnerstr. 4, 83043 Bad Aibling
🕒 Termine kurzfristig möglich – auch außerhalb der regulären Bürozeiten

 


Vertrauen Sie auf Erfahrung – Mandanten über meine Arbeit

„Meine Erfahrungen waren super, ich wurde von Herrn Schietinger schnell, professionell und kompetent beraten. Ich hab mich gut aufgehoben gefühlt und auf alle meine Fragen ist eingegangen worden ohne Probleme. Kann ich nur empfehlen“

„Hier fühlt man sich nicht nur in guten Händen, sondern man ist es aus. Nicht nur die fachliche Kompetenz ist hier auf höchsten Niveau, auch die Menschlichkeit kommt hier nicht zu kurz. Vielen Dank für alles.


Schnelles Handeln schützt vor unnötigen Konsequenzen

Egal ob es um eine Vorladung, eine Anzeige oder eine Anklage geht – je früher Sie sich anwaltlichen Rat holen, desto besser sind Ihre Chancen auf gute Hilfe und eine gerechte Lösung.

Kontaktieren Sie mich – ich helfe sofort.


 

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt und stellt ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für jugendliche und heranwachsende Täter dar. Das Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren und je nach Persönlichkeit auf Heranwachsende zwischen 18 und unter 21 Jahren anwendbar. Im Vordergrund steht immer der Erziehungsgedanke, welcher im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht verschiedenste Reaktionsmöglichkeiten für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gibt. Aufgrund dieser Unterschiede sollte unbedingt ein im Jugendstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt beauftragt werden. Kontaktieren Sie mich hier.

Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

Das Jugendstrafrecht ist auf Heranwachsende nur anwendbar, wenn der Beschuldigte aufgrund seiner persönlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich bei der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt. Ein im im Jugendstrafrecht erfahrener Anwalt wird hier alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Anwendung des Jugendstrafrechts zu erreichen. Kontaktieren Sie mich hier.

Die Straftatbestände für die Jugendlichen sind diejenigen, die auch für die Erwachsenen gelten. Diese sind hauptsächlich im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Das Jugendstrafrecht enthält im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht jedoch zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten. Zunächst kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung nach § 45 JGG absehen, wenn erzieherische Maßnahmen durchgeführt oder eingeleitet sind und der Staatsanwalt weder eine Beteiligung des Richters noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Beispiele für solche Maßnahmen sind die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die freiwillige Ableistung von Sozialarbeit oder die Teilnahme an bestimmten Kursen, wie z.B. einem Anti-Agressionskurs oder einem sog. Frühinterventionskurs für erstauffällige Drogen- und Alkoholkonsumenten (FreD-Kurs). Diese erzieherischen Maßnahmen sind zum Teil zeitaufwendig, daher ist es sinnvoll, möglichst frühzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Dies kann eine Anklageerhebung und weitere negative Folgen verhindern.

Weitere Möglichkeiten der Ahndung im Jugendstrafrecht

Das Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Richter nach § 47 JGG eingestellt werden. Falls eine Einstellung jedoch nicht möglich ist, gibt es verschiedene weitere Möglichkeiten im Jugendstrafverfahren erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken. Oft werden durch das Gericht verschiedene Weisungen ausgesprochen. Beispiele hierfür sind:

  • ein Ausbildungs- oder eine Arbeitsstelle anzunehmen,
  • Arbeitsleistungen („Sozialstunden“) zu erbringen,
  • sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen,
  • an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen („Anti-Aggressionstraining“),
  • sich zu bemühen, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen und einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),

Ein Verteidiger, der im Jugendstrafrecht erfahren ist, kann Ihnen insbesondere dabei helfen, eine angemessene Rechtsfolge zu erreichen.

 

Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

Auch der jugendlich Beschuldigte kann verhaftet werden und in Untersuchungshaft genommen werden. Dies darf aber nur geschehen, wenn das Ziel der Untersuchungshaft nicht durch andere geeignete Maßnahmen erreicht werden kann. Die Untersuchungshaft wirkt für Jugendliche meist besonders empfindlich. Daher ist es äußerst ratsam sofort einen Strafverteidiger zu beauftragen, der versuchen wird, die Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen.

Rechte des Erziehungsberechtigten

Das JGG gewährt den Erziehungsberechtigten eigene Rechte.

Zu nennen sind das Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen des Jugendlichen. Der Erziehungsberechtigte darf Fragen und Anträge zu stellen. Am Ende der Hauptverhandlung hat der Erziehungsberechtigte neben dem Jugendlichen das letzte Wort. Schließlich kann der Erziehungsberechtigte auch Rechtsmittel, wie z.B die Berufung oder Revision einlegen. Gerne informiere ich Sie hierzu im Detail.

An den Anfang scrollen