Sexualstrafrecht Anwalt in Bad Aibling

Das Sexualstrafrecht ist in den §§ 174 – 184 j des Strafgesetzbuchs geregelt. Die wichtigsten Tatbestände sind der sexuelle Mißbrauch, der sexuelle Übergriff, die Vergewaltigung, die sexuelle Nötigung, exhibitionistische Handlungen, die Erregung öffentlichen Ärgernisses und die Verbreitung, Erwerb und Besitz pornographischer und kinderpornographischer Schriften (hierunter fallen auch Bilder und Videos). Die Strafandrohung ist meist eine Freiheitsstrafe, manchmal sind es auch Geldstrafen.

Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts, aber auch schon ein Ermittlungsverfahren auf diesem Gebiet, haben für den Betroffenen meist weitreichende Konsequenzen, welche nicht selten die private und auch die berufliche Existenz gefährden. Daher sind die Möglichkeiten einer Einstellung oder eines Freispruchs meist die wichtigsten Ziele der Mandanten. Dies kann mit einer guten strafrechtlichen Verteidigung auch erreicht werden. Auf jeden Fall sollte möglichst frühzeitig eine Verteidiger beauftragt werden. Kontakiteren Sie mich hier.

Falsche Aussagen kommen im Sexualstrafrecht häufiger vor, als man denkt. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Beispiele sind Rache, Enttäuschung aus nicht erwiderter Liebe oder psychische Erkrankungen.

Mangels weiterer Beweise steht in Sexualstrafverfahren oftmals Aussage gegen Aussage. In diesen Fällen hat das Gericht dann die aussagenden Personen auf die Glaubwürdigkeit und deren Aussagen auf die Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Dabei werden in fast allen Fällen sog. Glaubwürdigkeitsgutachten von psychologischen Sachverständigen erstellt. Diese Gutachten sollten von einem Strafverteidiger genau überprüft werden. Meist wird den Betroffenen in Verfahren wegen Sexualdelikten bereits im Ermitltungsverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

In Sexualstrafverfahren ist oft die Möglichkeit der Verfahrensabsprache, also der Abschluss eines Deals in Betracht zu ziehen und auch meist im Interesse des Mandanten. Dabei wird das Verfahren frühzeitig eingestellt oder ein Deal geschlossen, sodass der Betroffene beispielsweise nur eine Bewährungsstrafe, eine Therapie oder eine kurze Freiheitsstrafe erhält. Der Vorteil ist, dass der Deal unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und somit „wenig Staub aufwirbelt“.

Wenn Sie eine Beratung oder eine anwaltliche Vertretung im Sexualstrafrecht brauchen, kontakieren Sie mich einfach hier.