Tagtäglich kommt es im Straßenverkehr zu Verkehrsunfällen, oft haben es die Geschädigten dann schwer, zu ihrem Recht zu kommen. Häufig kommt Streit und Ärger mit der Kfz-Haftpflichtversicherung hinzu, indem sich die eine oder andere Versicherung weigert, den Schaden und das Schmerzensgeld anzuerkennen, oder es gibt keine Einigkeit darüber, wie der Unfall verlaufen ist. Es kann passieren, dass eine angebliche Mitschuld eingewandt und dann ein Bußgeldverfahren oder sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird, im schlimmsten Fall mit Folgen für den Führerschein.
Im Falle eines Verkehrsunfalls sollten Sie versuchen Ruhe zu bewahren und die Verkehrsunfallstelle zu sichern.
- Notieren Sie sich als Erstes das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners, anschließend dessen Name, Anschrift und ggf. Versicherung, sowie Namen und Adressen von Zeugen.
- Bestehen Sie auch bei eindeutiger Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen. Bei einem Personenschaden sollte stets die Polizei alarmiert werden. Merken Sie Name und Dienststelle des Polizeibeamten.
- Wenn möglich fotografieren Sie den Unfallort und die Unfallfahrzeuge mit den jeweiligen Schäden.
- Auch des Fertigen einer Unfallskizze ist stets hilfreich.
Schadenersatzansprüche
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall stehen Ihnen als Geschädigten Schadensersatz – und Schmerzensgeldansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu. Dazu gehören unter anderem Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Abschleppkosten, Kosten im Zusammenhang mit An- und Abmeldung des Fahrzeugs, Sachverständigenkosten.
Ein Anwalt kann für Sie die einzelnen Schadensersatzpositionen anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung ermitteln und bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Wichtig dabei ist für Sie, dass die für den Anwalt entstehenden Kosten zu den oben genannten Schadensersatzansprüchen zählen, so dass bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die Anwaltsgebühren von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt werden.
Gerne beraten wir Sie in der schweren Zeit nach dem Unfall zu den Chancen und Risiken in Ihren konkreten Fall.
Wurde ihr Fahrzeug beschädigt so gibt es zwei Möglichkeiten, es liegt ein Reparaturfall oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Im Reparaturfall ist die Reparatur des Fahrzeugs technisch oder wirtschaftlich gesehen möglich. Sie können entweder den Wagen reparieren lassen oder „fiktiv“ auf Grundlage des Schadensgutachtens abrechnen und sich den Regulierungsbetrag auszahlen lassen. Wenn Sie sich für die Reparatur entscheiden, können Sie Ersatz der entstandenen Reparaturkosten verlangen. Dazu benötigen Sie die Reparaturrechnung der Werkstatt mit den durchgeführten Arbeiten.
Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Schaden von einem Sachverständigen ermittelt. Dessen Gutachten bietet die Grundlage für die fiktive Abrechnung. Die voraussichtlichen Reparaturkosten laut Gutachten können Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen, dabei sind Sie nicht verpflichtet, den ermittelten Schaden am Fahrzeug dann tatsächlich reparieren zu lassen.
Neben diesen Reparaturkosten können Sie bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen weitere Schadenspositionen geltend machen, wie Nebenkostenpauschale, merkantile Wertminderung, Sachverständigenkosten und Nutzungsausfallentschädigung.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn der Sachschaden technisch nicht mehr behoben werden kann bzw. wenn sich eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Dann ist der Wiederbeschaffungswert von einem Sachverständigen zu ermitteln, das ist der Wert, zu welchem ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfallereignisses erworben werden kann. Von dem Wiederbeschaffungswert abgezogen wird der Restwert des Fahrzeugs nach dem Unfall. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert wird dann in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt. Daneben können Sachverständigengebühren, Nutzungsentschädigung, An- und Abmeldepauschale sowie Abschleppkosten geltend gemacht werden.
Sollten Sie bei dem Verkehrsunfall auch Personenschäden erlitten haben, stehen Ihnen auch für diese Personenschäden Schadensersatzansprüche zu. Eine wichtige Position dabei ist das Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Neben der Intensität der Verletzung bestimmt auch die Dauer der Beeinträchtigung die Höhe des Schmerzensgeldes.
Es ist daher durchaus sinnvoll für die individuelle Bewertung der Höhe Ihres Anspruchs einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Für die Beurteilung Ihres Anspruchs ist es sinnvoll eine Auflistung Ihrer Beschwerden zu bekommen. Hilfreich ist auch ein Krankentagebuch, das den Verlauf des Krankheitsbildes wiedergibt und wenn möglich Fotos von den Verletzungen. Ausschlaggebend für die Schmerzensgeldhöhe kann auch sein, welchen Freizeitaktivitäten Sie unfallbedingt nicht mehr nachgehen können und wie sich die Unfallverletzungen auf Ihre berufliche Tätigkeit auswirken.
Bußgeldverfahren
Sollte Ihnen eine Mitschuld an dem Verkehrsunfall zugesprochen werden, könnte Ihnen ein Verkehrsordnungswidrigkeitverfahren /Bußgeldverfahren drohen.
Bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr handelt es sich in der Regel um eher leichte Rechtsverstöße. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Nach einem Verstoß gegen das Verkehrsrecht leitet die zuständige Bußgeldbehörde ein Bußgeldverfahren ein. Sie als Betroffene erhalten dann per Post einen sogenannten Anhörungsbogen. Dieser beinhaltet zunächst Angaben zur Person des Betroffenen, die vorgeworfene Tat, Ort und Zeitpunkt der Begehung und die vorliegenden Beweismittel.
Sie bekommen dabei die Gelegenheit, innerhalb von einer Woche zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, wobei Sie beachten sollten, dass Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen müssen. Sie sind ausschließlich nur dazu verpflichtet, die Angaben zu Ihrer Person zu überprüfen und bei Notwenigkeit zu korrigieren.
Sie sollten von übereilten Stellungnahmen zum Tatvorwurf absehen. Auch wenn es Ihnen vielleicht ein Bedürfnis ist, sich zu erklären, ist davon dringend abzuraten. Es ist ratsam zunächst einen Anwalt zu kontaktieren. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, um sich ein Bild von dem Vorfall zu verschaffen und mit Ihnen dann beraten, ob es sinnvoll ist, sich zum Vorwurf zu äußern.
Falls Sie sich zur Beschuldigung äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Bußgeldverfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Äußern Sie sich nicht und besteht ein hinreichender Tatverdacht, wird die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen.
Bezahlen Sie die Geldbuße, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und das Verfahren nimmt sein Ende.
Bevor Sie hier vorschnell tätig werden sollten Sie aber bedenken, dass die Rechtsfolgen des Bußgeldbescheids nicht zu unterschätzen sind. Ein Fahrverbot könnte drohen, weitere Punkte im Flensburger Fahreignungsregister können zum Verlust des Führerscheins führen. Ein Bußgeldbescheid in der zweijährigen Probezeit gefährdet ebenfalls Ihre Fahrerlaubnis.
Bevor Sie also vorschnell handeln ist es durchaus sinnvoll einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Sollten Sie sich gegen den Bußgeldbescheid wenden wollen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung des Bußgeldbescheides) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.