Ihre Anwältin für Arbeitsrecht im Raum Bad Aibling, Bruckmühl, Kolbermoor und Rosenheim
Wenn Sie Probleme im Arbeitsverhältnis haben, sollten Sie nicht lange warten und Kontakt zu unserer Anwältin aufnehmen. Diese kann Sie beraten und prüfen, ob Handeln notwendig ist und ob – wie im Arbeitsrecht durchaus üblich – wichtige und kurze Fristen eingehalten werden müssen.
Sollten Sie sich Sorgen über die Prozess- oder Anwaltskosten machen, beraten wir Sie gerne zu den Kosten, die in Ihrem konkreten Fall entstehen könnten.
Die Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren stehen häufig zum einen in einem guten Verhältnis zu den erreichbaren Vorteilen. Bei einem bescheidenen Einkommen besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Wir beraten Sie bei dieser Möglichkeit, helfen Ihnen die notwendigen Formulare auszufüllen und können den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleich zusammen mit der Klage stellen. Wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, führen wir gerne die Korrespondenz und beantragen für Sie die notwendige Deckungszusage.
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung erhalten, müssen Sie beachten, dass dann eine gesetzliche Frist von nur drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens zu laufen beginnt. Wenn Sie gegen diese Kündigung vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb dieser Drei-Wochen-Frist zwingend Kündigungsschutzklage zum jeweils zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Auch wenn Sie nach Ausspruch der Kündigung noch Gespräche mit dem Arbeitgeber über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses oder eventuell sogar die „Rücknahme“ der Kündigung führen, beachten Sie diese Drei-Wochen-Frist. Auch während dieser Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Kündigung läuft die Drei-Wochen-Frist weiter. Wenn diese Frist einmal abgelaufen ist, können Sie gegen die Kündigung nicht mehr vorgehen. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass der Arbeitgeber dann kein ernsthaftes Interesse mehr an der Fortführung der Gespräche hat.
Im Falle, dass Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie die Kündigung nach Zugang zeitnah von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Unabhängig von der Frage eine Kündigungsschutzklage werden bei Ausspruch einer Kündigung häufig formale Fehler gemacht, die innerhalb von fünf bis sieben Tagen gerügt werden müssen und die unter Umständen bereits so zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.
Weiter sollten Sie sich nach Ausspruch der Kündigung unverzüglich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten. Wenn Sie hier zu lange warten könnten Ihnen Sperrzeiten drohen, was zu Einschränkungen bei dem Arbeitslosengeldbezug führt.
[Beachten Sie, dass neben der Kündigung auch in anderen Fällen im Arbeitsrecht oft sehr kurze Fristen gelten, die zur Vermeidung von Nachteilen, wie z. B. Anspruchsverfall, unbedingt eingehalten werden müssen. Rechtsanwältin Klapprott berät Sie hierzu gerne.]
An die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt der Gesetzgeber teils recht hohe Anforderungen. Zum einen betrifft dies die formelle Anforderungen bei einer Kündigung, unter anderem die Kündigungsfristen, Pflichten zur Anhörung von Betriebsrat / Personalrat, oder die Schriftform. Daneben stellt das Gesetz zahlreiche inhaltliche Anforderungen an eine rechtmäßige Kündigung.
Es ist daher durchaus sinnvoll eine Kündigung genauestens auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sich bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen. Frau Rechtsanwältin Klapprott berät Sie hierzu und zu allen Fragen im Arbeitsrecht gerne.
Lassen Sie sich nicht vorschnell zu dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder im Zusammenhang mit der Kündigung zu dem Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung verleiten. Sollte Ihnen ein solcher Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt werden, sollten Sie daran denken, dass Ihnen die darin geregelten Ansprüche oft ohnehin schon aufgrund Arbeitsvertrag oder Gesetz zustehen. Daher ist das Vertragsangebot oft kein besonderes Entgegenkommen Ihres Arbeitgebers . Lassen Sie sich daher nicht zu einer unüberlegten Unterzeichnung eines Aufhebungs-/ oder Abwicklungsvertrages drängen. Dies versperrt Ihnen sonst oft den Weg der Kündigungsschutzklage. Weiter kann dies auch zu Nachteilen bei dem Bezug von Arbeitslosengeld führen kann. Sie sollten daher stets vor Unterzeichnung eine Aufhebungs-/ oder Abwicklungsvereinbarung anwaltlichen prüfen und sich dazu beraten lassen.
Oft wird bei Ausspruch einer Kündigung die Frage gestellt, ob dem Arbeitnehmer in Folge der Kündigung ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung zusteht. Dies ist ein sehr weit verbreiteter Irrtum, denn ein solcher Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmefälle – gerade nicht. Wenn Sie sich fragen, warum dennoch viele Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung eine Abfindung erhalten, sollten Sie wissen, dass die Praxis vor den Arbeitsgerichten immer wieder zeigt, dass in vielen gerichtlichen Vergleichen im Zusammenhang mit einer Kündigung eine Abfindung vereinbart wird. Die Höhe der geregelten Abfindung hängt dabei von einer Vielzahl von Kriterien ab. So kann ausschlaggebend sein, unter welchen Bedingungen die Kündigung ausgesprochen wurde oder wie viele Jahre der Arbeitnehmer in dem Unternehmen gearbeitet hat. Gerne berät Sie Rechtsanwältin Klapprott zu der Frage der Abfindungund anderen Fragen im Arbeitsrecht. Nehmen Sie hier einfach und schnell Kontakt mit uns auf.
Ihre Anwältin für Arbeitsrecht im Raum Bad Aibling, Bruckmühl, Kolbermoor und Rosenheim
Wenn Sie Probleme im Arbeitsverhältnis haben, sollten Sie nicht lange warten und Kontakt zu unserer Anwältin aufnehmen. Diese kann Sie beraten und prüfen, ob Handeln notwendig ist und ob – wie im Arbeitsrecht durchaus üblich – wichtige und kurze Fristen eingehalten werden müssen.
Sollten Sie sich Sorgen über die Prozess- oder Anwaltskosten machen, beraten wir Sie gerne zu den Kosten, die in Ihrem konkreten Fall entstehen könnten.
Die Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren stehen häufig zum einen in einem guten Verhältnis zu den erreichbaren Vorteilen. Bei einem bescheidenen Einkommen besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Wir beraten Sie bei dieser Möglichkeit, helfen Ihnen die notwendigen Formulare auszufüllen und können den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleich zusammen mit der Klage stellen. Wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, führen wir gerne die Korrespondenz und beantragen für Sie die notwendige Deckungszusage.
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung erhalten, müssen Sie beachten, dass dann eine gesetzliche Frist von nur drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens zu laufen beginnt. Wenn Sie gegen diese Kündigung vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb dieser Drei-Wochen-Frist zwingend Kündigungsschutzklage zum jeweils zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Auch wenn Sie nach Ausspruch der Kündigung noch Gespräche mit dem Arbeitgeber über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses oder eventuell sogar die „Rücknahme“ der Kündigung führen, beachten Sie diese Drei-Wochen-Frist. Auch während dieser Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Kündigung läuft die Drei-Wochen-Frist weiter. Wenn diese Frist einmal abgelaufen ist, können Sie gegen die Kündigung nicht mehr vorgehen. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass der Arbeitgeber dann kein ernsthaftes Interesse mehr an der Fortführung der Gespräche hat.
Im Falle, dass Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie die Kündigung nach Zugang zeitnah von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Unabhängig von der Frage eine Kündigungsschutzklage werden bei Ausspruch einer Kündigung häufig formale Fehler gemacht, die innerhalb von fünf bis sieben Tagen gerügt werden müssen und die unter Umständen bereits so zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.
Weiter sollten Sie sich nach Ausspruch der Kündigung unverzüglich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten. Wenn Sie hier zu lange warten könnten Ihnen Sperrzeiten drohen, was zu Einschränkungen bei dem Arbeitslosengeldbezug führt.
[Beachten Sie, dass neben der Kündigung auch in anderen Fällen im Arbeitsrecht oft sehr kurze Fristen gelten, die zur Vermeidung von Nachteilen, wie z. B. Anspruchsverfall, unbedingt eingehalten werden müssen. Rechtsanwältin Klapprott berät Sie hierzu gerne.]
An die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt der Gesetzgeber teils recht hohe Anforderungen. Zum einen betrifft dies die formelle Anforderungen bei einer Kündigung, unter anderem die Kündigungsfristen, Pflichten zur Anhörung von Betriebsrat / Personalrat, oder die Schriftform. Daneben stellt das Gesetz zahlreiche inhaltliche Anforderungen an eine rechtmäßige Kündigung.
Es ist daher durchaus sinnvoll eine Kündigung genauestens auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sich bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen. Frau Rechtsanwältin Klapprott berät Sie hierzu und zu allen Fragen im Arbeitsrecht gerne.
Lassen Sie sich nicht vorschnell zu dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder im Zusammenhang mit der Kündigung zu dem Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung verleiten. Sollte Ihnen ein solcher Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt werden, sollten Sie daran denken, dass Ihnen die darin geregelten Ansprüche oft ohnehin schon aufgrund Arbeitsvertrag oder Gesetz zustehen. Daher ist das Vertragsangebot oft kein besonderes Entgegenkommen Ihres Arbeitgebers . Lassen Sie sich daher nicht zu einer unüberlegten Unterzeichnung eines Aufhebungs-/ oder Abwicklungsvertrages drängen. Dies versperrt Ihnen sonst oft den Weg der Kündigungsschutzklage. Weiter kann dies auch zu Nachteilen bei dem Bezug von Arbeitslosengeld führen kann. Sie sollten daher stets vor Unterzeichnung eine Aufhebungs-/ oder Abwicklungsvereinbarung anwaltlichen prüfen und sich dazu beraten lassen.
Oft wird bei Ausspruch einer Kündigung die Frage gestellt, ob dem Arbeitnehmer in Folge der Kündigung ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung zusteht. Dies ist ein sehr weit verbreiteter Irrtum, denn ein solcher Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmefälle – gerade nicht. Wenn Sie sich fragen, warum dennoch viele Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung eine Abfindung erhalten, sollten Sie wissen, dass die Praxis vor den Arbeitsgerichten immer wieder zeigt, dass in vielen gerichtlichen Vergleichen im Zusammenhang mit einer Kündigung eine Abfindung vereinbart wird. Die Höhe der geregelten Abfindung hängt dabei von einer Vielzahl von Kriterien ab. So kann ausschlaggebend sein, unter welchen Bedingungen die Kündigung ausgesprochen wurde oder wie viele Jahre der Arbeitnehmer in dem Unternehmen gearbeitet hat. Gerne berät Sie Rechtsanwältin Klapprott zu der Frage der Abfindungund anderen Fragen im Arbeitsrecht. Nehmen Sie hier einfach und schnell Kontakt mit uns auf.